Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 07.05.2019 – 13 K 2060/18Zitiert von 1
- BFH, 15.02.2017 – VI R 20/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 1
- BFH, 15.02.2017 – VI R 30/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 12
- BVerwG, 20.10.2022 – 2 C 30/20Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei TeilzeitbeschäftigungZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 28.06.2016 – 10 K 146/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 – 4 S 685/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 26.01.2023 – 2 LA 11/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.